§ 1 Fischereischeinpflicht
(1) Die Ausübung der
Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein).
Diese erteilt:
- für Berufsfischer (Fischereischein B)
- für Angler zur Ausübung des Fischfang mit der
Handangel oder mit dem Senknetz (Fischereischein A) und
- Jugendliche zur Ausübung des Fischfang mit der Friedfischangel
(Jugendfischereischein) das Fischereiamt als untere Fischereibehörde
(2) Fischereischein gemäß
Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die
- einen fischereilichen Berufsabschluss nachweisen oder
- eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen
haben oder
- die Erwerbsfischerei mindestens zehn Jahre lang laufend
betrieben haben.
(3) Wer die Fischerei ausübt,
muß den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehen
Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen
den Bediensteten der Fischereibehörden, den Polizeivollzugsbeamten
des Polizeipräsidenten in Berlin, den Fischereiausübungsberechtigten
und den Fischereiaufsehern zur Einsichtnahme aushändigen.
(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für
- Personen, die den Inhaber des Fischereischeines im Sinne
des Absatz 1 Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs
in dessen Gegenwart unterstützen,
- Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes
haben und entweder Mitglied in einer ausländischen
Fischereiorganisation oder im Besitz einer ausländischen
Fischereilegitimation sind.
- Mitglieder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen
und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des
Auswärtigen Amtes oder Staats- oder Senatskanzlei eines
Bundeslandes ausgewiesen sind und entweder Mitglied einer
ausländischen Fischereiorganisation oder im Besitz
einer ausländischen Fischereilegitimation sind,
- Auszubildende im Berufsbild des Fischwirts und
- Personen, die die Fischerei amtlich ausüben und dies
durch den Dienstausweis besonders nachweisen.
§2 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zwölfte,
aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können
einen Jugendfischereischein für Angler mit Gültigkeit
von einem Jahr erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung
abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem
fischereilichen Ausbildungsverhältnis. Der Jugendfischereischein
berechtigt in Verbindung mit einer Angelkarte, einer Mitgliedschaft
in einem Angelverein und einem Nachweis über die sachkundige
Einweisung durch den Inhaber eines Fischereischeins A und
B zum Gebrauch der Friedfischangel; letzteres gilt auch für
Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die
dem Jugendfischereischein gleichstehen.
(2) Im übrigen gilt §1 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 3 Dauer der Gültigkeit, Nachweis
der Fischereiabgabe
(1) Die Fischereischeine werden als
- Fischereischein A für fünf aufeinander folgende
Jahre oder für ein Jahr,
- Fischereischein B für fünf aufeinander folgende
Jahre oder
- Jugendfischereischein für ein Jahr erteilt.
(2) Fischereischeine sind
nur gültig, wenn sie für das jeweilige Kalenderjahr
einen Nachweis der Entrichtung der nach §8 Abs. 4 jeweils
zutreffenden Fischereiabgabe enthalten.
§ 4 Anglerprüfung
(1) Die erstmalige Erteilung
des Fischereischeins A ist davon abhängig, daß
die den Antrag stellende Person nach einem Vorbereitungslehrgang
von mindestens 30 Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden
hat, in der ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten
nachgewiesen worden sind:
- allgemeine Fischkunde und -hege,
- spezielle Fischkunde,
- Pflege der Fischgewässer,
- Gewässerkunde und einschlägige Fragen der Gewässerökologie
sowie über Pflanzen- und Tierarten im und am Gewässer,
- Fanggeräte und deren Gebrauch,
- Behandlung gefangener Fische und
- einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche,
wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche
Vorschriften.
(2) Die Anglerprüfung
wird im Auftrag der für das Fischereiwesen zuständigen
Senatsverwaltung von den im Lande Berlin nach den Vorschriften
dieses Gesetzes anerkannten fischereilichen Landesverbänden
(§10) durchgeführt. Im Rahmen des Auftrages unterstehen
die Fischereiverbände der Rechts- und Fachaufsicht der
oberen Fischereibehörde. Die Prüfung muss für
jedermann, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu
gleichen Bedingungen zugänglich sein. Der erfolgreiche
Prüfungsabschluss wird durch ein Prüfungszeugnis
dokumentiert.
(3) Von der Anglerprüfung
befreit sind
- Personen, die im Besitz des Fischereischeins B sind,
- Personen, die vor dem 30. April 1995 einen Fischereischein
besessen haben und dies nachweisen können oder Mitglied
eines eingetragenen Anglerverbandes gewesen sind und dies
nachweisen können,
- Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Sportfischerprüfung oder die Raubfischqualifikation,
die Salmonidenqualifikation eines Fischerei-, Sportfischer-
oder Anglerverbandes mit Sitz in Berlin erworben haben und
dies nachweisen können sowie
- Personen, die in einem anderen deutschen Bundesland eine
nach den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften zur Erteilung
des Fischereischeins vorgeschriebene Prüfung abgelegt
haben.
(4) Fischereischeine anderer
Bundesländer, die dem Fischereischein A oder dem Jugendfischereischein
gleichstehen, gelten auch im Land Berlin, es sei denn, der
Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes.
§5 Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein kann
Personen versagt werden,
- für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten
ein Betreuer auf andere Weise als durch einstweilige Anordnung
bestellt ist,
- die wegen Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten
oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen,
Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei
oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig
verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind,
- die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer
sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen
Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind
oder
- die wegen Verstoßes gegen fischerei-, jagd-, tierseuchen-,
naturschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen
Tierquälerei rechtskräftig verurteilt oder mit
einem Bußgeld belegt worden sind.
(2) Aus Gründen des
Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr
versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem
die Strafe oder Geldbuße vollstreckt, verjährt
oder erlassen ist.
§ 6 Einziehung und Beschlagnahme
(1) Werden nach der Erteilung
des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung
rechtfertigen, so kann die Ausstellungsbehörde die Genehmigung
für ungültig erklären und den Fischereischein
entschädigungslos einziehen.
(2) Ungültige Fischereischeine
müssen, Fische und Fischfanggeräte können beschlagnahmt
werden, wenn Bedienstete der Fischereibehörden oder Polizeivollzugsbeamte
des Polizeipräsidenten in Berlin Personen antreffen,
die mit ungültigem Fischereischein fischen.
(3) Von den Fischereiausübungsberechtigten
oder deren Fischereiaufsehern festgestellte ungültige
Fischereischeine von Personen, die mit einem solchen Schein
beim Fischfang angetroffen werden, hat die Ausstellungsbehörde
zu beschlagnahmen.
(4) Inhaber eines gemäß
Absatz 2 oder 3 beschlagnahmten Fischereischeins müssen
zur Wiedererlangung der Genehmigung sämtliche entsprechenden
Fischereiabgaben (§8 Abs. 4) vom Kalenderjahr der Beschlagnahme
bis zum Kalenderjahr der zuletzt entrichteten Fischereiabgabe
in Höhe des im Jahr der Beschlagnahme geltenden Fischereiabgabesatzes
nachentrichten.
§7 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung, die
Verlängerung, den Ersatz oder die Einziehung der Fischereischeine
richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
§8 Fischereiabgabe
(1) Neben der Gebühr
für die Erteilung der Fischereischeine wird kalenderjährlich
eine Fischereiabgabe erhoben.
(2) Das Aufkommen aus der
Fischereiabgabe steht dem Land Berlin zu.
(3) Das Aufkommen aus der
Fischereiabgabe ist zur Förderung der Fischbestände
zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu bestreiten:
- Maßnahmen zur Regulierung der Fischbestände
sowie die Durchführung hierzu erforderlicher fischereiwissenschaftlicher
Begleituntersuchungen,
- Untersuchungen der Lebens- und der Umweltbedingungen der
Fische sowie der Möglichkeiten zur Verhütung und
Verhinderung von Fischkrankheiten und
- Maßnahmen zur Information über das Gebiet der
Fischerei.
(4) Kalenderjährlich
beträgt die Fischereiabgabe für:
- den Fischereischein A drei Viertel, den Fischereischein
B das Fünffache der jeweiligen Gebühr für
die Neuerteilung des Fischereischeins A für fünf
aufeinander folgende Jahre.
- den Jugendfischereischein ein Drittel der jeweiligen Gebühr
für die Neuerteilung des Jugendfischereischeins. Die
Höhe der jeweiligen Fischereiabgabebeträge ist
auf volle Beträge in Euro aufzurunden.
(5) Von der Abgabe ist befreit, wer den Fischereischein eines
anderen Bundeslandes besitzt und seinen Hauptwohnsitz nicht
im Land Berlin hat; dies muss durch eine entsprechende Meldebescheinigung
nachgewiesen werden.
§9 Fortgeltung alter Fischereischeine
Nach bisherigem Recht für fünf Jahre erteilte Fischereischeine
gelten als Fischereischeine im Sinne dieses Gesetzes und zwar,
soweit es sich um Berufsfischer handelt, als Fischereischeine
B, andernfalls als Fischereischeine A. Sie bleiben bis zu
ihrem Ablauf gültig, sofern die kalenderjährliche
Fischereiabgabe (§8 Abs. 4) für den Fischereischein
A, bei Berufsfischern die kalenderjährliche Fischereiabgabe
für den Fischereischein B, entrichtet ist. Ihre Verlängerung
ist ausgeschlossen.
§ 10 Anerkennung
(1) Ein fischereilicher Landesverband,
indem sich mehrere Vereinigungen von Anglern zusammengeschlossen
haben, ist auf Antrag durch die obere Fischereibehörde
anzuerkennen, wenn er
- rechtsfähig ist,
- seinen Sitz im Land Berlin hat,
- gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist,
- nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder
der in ihm zusammengeschlossenen Angelvereinigungen überörtliche
Bedeutung hat und
- offene Anglerprüfungen nach §4 Abs. 2 für
jedermann abhält.
(2) Bestehende fischereiliche
Landesverbände gelten als Landesverbände im Sinne
dieses Gesetzes, soweit Absatz 1 Nr. 1 bis 5 dem nicht entgegensteht.
§11 Rechtsverordnung
Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
- das Verfahren für die Erteilung und Einziehung des
Fischereischeins,
- die Gestaltung der Fischereischeine A und B, des Jugendfischereischeins,
der Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht sowie
die Festsetzung der maximal möglichen Geltungsdauer
einer Ausnahmegenehmigung,
- das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe,
- das Verfahren und die Anforderungen bei der Anglerprüfung
und
- die für die Durchführung dieses Gesetzes zu
verbreitenden personenbezogenen Daten, insbesondere die
Art und den Umfang sowie die einzelnen Verwendungszwecke.
|
In Berlin gelten das Landesfischereigesetz und das Landesfischereischeingesetz.
Im Interesse der Erhaltung der Fischbestände und ihrer
Lebensgrundlagen sollten beide Gesetze unbedingt beachtet werden.
Beide Gesetze können Sie gegen Zahlung einer Gebühr
beim Fischereiamt erwerben.
Jeder, der dem Fischfang nachgehen will, benötigt als
privatrechtliche Erlaubnis eine gültige Angelkarte. Das
Fischen aufgrund eines Mitgliedsausweises eines Anglerverbandes
ist unzuverlässig, selbst dann, wenn das Fischen in den
von diesem Verband angepachteten Gewässern erfolgt.
Laut Fischereinscheingesetz ist jeder, der dem Fischfang
nachgehen will, verpflichtet, einen Fischereischein A als
öffentlich-rechtliche Genehmigung bei sich zu führen.
Jeder Fischereischein ist nur dann gültig, wenn darin
die kalenderjährlich geltende Fischereiabgabemarke des
Landes Berlin dauerhaft eingeklebt ist.
Wird jemand beim Fischfang angetroffen, der die Fischereiabgabe
nicht entrichtet oder die Abgabemarke nicht in den Fischereischein
eingeklebt hat, so kann ein Bußgeld von bis zu 5000.-
Euro verhängt werden. Diese Voraussetzung zur Durchführung
des Angelsports gelten auch für das Land Brandenburg.
|