Rechtsunverbindliche Lesefassung des Gesetzes über den Fischereischein
vom 21. April 1995 (GVBI. S. 269) unter Berücksichtigung dessen Änderung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Landesfischereischeingesetzes vom 29. Mai 2000 (GVBI. S. 337)
 

§ 1 Fischereischeinpflicht
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein).
Diese erteilt:

  1. für Berufsfischer (Fischereischein B)
  2. für Angler zur Ausübung des Fischfang mit der Handangel oder mit dem Senknetz (Fischereischein A) und
  3. Jugendliche zur Ausübung des Fischfang mit der Friedfischangel (Jugendfischereischein) das Fischereiamt als untere Fischereibehörde
(2) Fischereischein gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die
  1. einen fischereilichen Berufsabschluss nachweisen oder
  2. eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
  3. die Erwerbsfischerei mindestens zehn Jahre lang laufend betrieben haben.
(3) Wer die Fischerei ausübt, muß den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehen
Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Bediensteten der Fischereibehörden, den Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin, den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereiaufsehern zur Einsichtnahme aushändigen.

(4)
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für
  1. Personen, die den Inhaber des Fischereischeines im Sinne des Absatz 1 Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen,
  2. Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und entweder Mitglied in einer ausländischen Fischereiorganisation oder im Besitz einer ausländischen Fischereilegitimation sind.
  3. Mitglieder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder Staats- oder Senatskanzlei eines Bundeslandes ausgewiesen sind und entweder Mitglied einer ausländischen Fischereiorganisation oder im Besitz einer ausländischen Fischereilegitimation sind,
  4. Auszubildende im Berufsbild des Fischwirts und
  5. Personen, die die Fischerei amtlich ausüben und dies durch den Dienstausweis besonders nachweisen.
§2 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zwölfte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein für Angler mit Gültigkeit von einem Jahr erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen Ausbildungsverhältnis. Der Jugendfischereischein berechtigt in Verbindung mit einer Angelkarte, einer Mitgliedschaft in einem Angelverein und einem Nachweis über die sachkundige Einweisung durch den Inhaber eines Fischereischeins A und B zum Gebrauch der Friedfischangel; letzteres gilt auch für Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Jugendfischereischein gleichstehen.

(2)
Im übrigen gilt §1 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 3 Dauer der Gültigkeit, Nachweis der Fischereiabgabe
(1) Die Fischereischeine werden als
  1. Fischereischein A für fünf aufeinander folgende Jahre oder für ein Jahr,
  2. Fischereischein B für fünf aufeinander folgende Jahre oder
  3. Jugendfischereischein für ein Jahr erteilt.
(2) Fischereischeine sind nur gültig, wenn sie für das jeweilige Kalenderjahr einen Nachweis der Entrichtung der nach §8 Abs. 4 jeweils zutreffenden Fischereiabgabe enthalten.

§ 4 Anglerprüfung
(1) Die erstmalige Erteilung des Fischereischeins A ist davon abhängig, daß die den Antrag stellende Person nach einem Vorbereitungslehrgang von mindestens 30 Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden hat, in der ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen worden sind:

  1. allgemeine Fischkunde und -hege,

  2. spezielle Fischkunde,

  3. Pflege der Fischgewässer,

  4. Gewässerkunde und einschlägige Fragen der Gewässerökologie sowie über Pflanzen- und Tierarten im und am Gewässer,

  5. Fanggeräte und deren Gebrauch,

  6. Behandlung gefangener Fische und

  7. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der für das Fischereiwesen zuständigen Senatsverwaltung von den im Lande Berlin nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannten fischereilichen Landesverbänden (§10) durchgeführt. Im Rahmen des Auftrages unterstehen die Fischereiverbände der Rechts- und Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde. Die Prüfung muss für jedermann, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein. Der erfolgreiche Prüfungsabschluss wird durch ein Prüfungszeugnis dokumentiert.
(3) Von der Anglerprüfung befreit sind
  1. Personen, die im Besitz des Fischereischeins B sind,
  2. Personen, die vor dem 30. April 1995 einen Fischereischein besessen haben und dies nachweisen können oder Mitglied eines eingetragenen Anglerverbandes gewesen sind und dies nachweisen können,
  3. Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Sportfischerprüfung oder die Raubfischqualifikation, die Salmonidenqualifikation eines Fischerei-, Sportfischer- oder Anglerverbandes mit Sitz in Berlin erworben haben und dies nachweisen können sowie
  4. Personen, die in einem anderen deutschen Bundesland eine nach den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften zur Erteilung des Fischereischeins vorgeschriebene Prüfung abgelegt haben.
(4) Fischereischeine anderer Bundesländer, die dem Fischereischein A oder dem Jugendfischereischein gleichstehen, gelten auch im Land Berlin, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§5 Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
  1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer auf andere Weise als durch einstweilige Anordnung bestellt ist,

  2. die wegen Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind,

  3. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind oder

  4. die wegen Verstoßes gegen fischerei-, jagd-, tierseuchen-, naturschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
(2) Aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.

§ 6 Einziehung und Beschlagnahme
(1) Werden nach der Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Ausstellungsbehörde die Genehmigung für ungültig erklären und den Fischereischein entschädigungslos einziehen.
(2) Ungültige Fischereischeine müssen, Fische und Fischfanggeräte können beschlagnahmt werden, wenn Bedienstete der Fischereibehörden oder Polizeivollzugsbeamte des Polizeipräsidenten in Berlin Personen antreffen, die mit ungültigem Fischereischein fischen.
(3) Von den Fischereiausübungsberechtigten oder deren Fischereiaufsehern festgestellte ungültige Fischereischeine von Personen, die mit einem solchen Schein beim Fischfang angetroffen werden, hat die Ausstellungsbehörde zu beschlagnahmen.
(4) Inhaber eines gemäß Absatz 2 oder 3 beschlagnahmten Fischereischeins müssen zur Wiedererlangung der Genehmigung sämtliche entsprechenden Fischereiabgaben (§8 Abs. 4) vom Kalenderjahr der Beschlagnahme bis zum Kalenderjahr der zuletzt entrichteten Fischereiabgabe in Höhe des im Jahr der Beschlagnahme geltenden Fischereiabgabesatzes nachentrichten.

§7 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung, die Verlängerung, den Ersatz oder die Einziehung der Fischereischeine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.

§8 Fischereiabgabe
(1) Neben der Gebühr für die Erteilung der Fischereischeine wird kalenderjährlich eine Fischereiabgabe erhoben.
(2) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land Berlin zu.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist zur Förderung der Fischbestände zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu bestreiten:

  1. Maßnahmen zur Regulierung der Fischbestände sowie die Durchführung hierzu erforderlicher fischereiwissenschaftlicher Begleituntersuchungen,
  2. Untersuchungen der Lebens- und der Umweltbedingungen der Fische sowie der Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten und
  3. Maßnahmen zur Information über das Gebiet der Fischerei.
(4) Kalenderjährlich beträgt die Fischereiabgabe für:
  1. den Fischereischein A drei Viertel, den Fischereischein B das Fünffache der jeweiligen Gebühr für die Neuerteilung des Fischereischeins A für fünf aufeinander folgende Jahre.
  2. den Jugendfischereischein ein Drittel der jeweiligen Gebühr für die Neuerteilung des Jugendfischereischeins. Die Höhe der jeweiligen Fischereiabgabebeträge ist auf volle Beträge in Euro aufzurunden.
(5) Von der Abgabe ist befreit, wer den Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzt und seinen Hauptwohnsitz nicht im Land Berlin hat; dies muss durch eine entsprechende Meldebescheinigung nachgewiesen werden.

§9 Fortgeltung alter Fischereischeine
Nach bisherigem Recht für fünf Jahre erteilte Fischereischeine gelten als Fischereischeine im Sinne dieses Gesetzes und zwar, soweit es sich um Berufsfischer handelt, als Fischereischeine B, andernfalls als Fischereischeine A. Sie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, sofern die kalenderjährliche Fischereiabgabe (§8 Abs. 4) für den Fischereischein A, bei Berufsfischern die kalenderjährliche Fischereiabgabe für den Fischereischein B, entrichtet ist. Ihre Verlängerung ist ausgeschlossen.

§ 10 Anerkennung
(1) Ein fischereilicher Landesverband, indem sich mehrere Vereinigungen von Anglern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch die obere Fischereibehörde anzuerkennen, wenn er

  1. rechtsfähig ist,
  2. seinen Sitz im Land Berlin hat,
  3. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist,
  4. nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Angelvereinigungen überörtliche Bedeutung hat und
  5. offene Anglerprüfungen nach §4 Abs. 2 für jedermann abhält.
(2) Bestehende fischereiliche Landesverbände gelten als Landesverbände im Sinne dieses Gesetzes, soweit Absatz 1 Nr. 1 bis 5 dem nicht entgegensteht.

§11 Rechtsverordnung
Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
  1. das Verfahren für die Erteilung und Einziehung des Fischereischeins,
  2. die Gestaltung der Fischereischeine A und B, des Jugendfischereischeins, der Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht sowie die Festsetzung der maximal möglichen Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung,
  3. das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe,
  4. das Verfahren und die Anforderungen bei der Anglerprüfung und
  5. die für die Durchführung dieses Gesetzes zu verbreitenden personenbezogenen Daten, insbesondere die Art und den Umfang sowie die einzelnen Verwendungszwecke.

 
Pflichten und Rechte
In Berlin gelten das Landesfischereigesetz und das Landesfischereischeingesetz. Im Interesse der Erhaltung der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen sollten beide Gesetze unbedingt beachtet werden.
Beide Gesetze können Sie gegen Zahlung einer Gebühr beim Fischereiamt erwerben.

Jeder, der dem Fischfang nachgehen will, benötigt als privatrechtliche Erlaubnis eine gültige Angelkarte. Das Fischen aufgrund eines Mitgliedsausweises eines Anglerverbandes ist unzuverlässig, selbst dann, wenn das Fischen in den von diesem Verband angepachteten Gewässern erfolgt.

Laut Fischereinscheingesetz ist jeder, der dem Fischfang nachgehen will, verpflichtet, einen Fischereischein A als öffentlich-rechtliche Genehmigung bei sich zu führen. Jeder Fischereischein ist nur dann gültig, wenn darin die kalenderjährlich geltende Fischereiabgabemarke des Landes Berlin dauerhaft eingeklebt ist.

Wird jemand beim Fischfang angetroffen, der die Fischereiabgabe nicht entrichtet oder die Abgabemarke nicht in den Fischereischein eingeklebt hat, so kann ein Bußgeld von bis zu 5000.- Euro verhängt werden. Diese Voraussetzung zur Durchführung des Angelsports gelten auch für das Land Brandenburg.

   << zurück